Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 370
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- VG Münster, 26.11.2013 – 6 K 611/11Zitiert von 2
- BVerwG, 10.01.2013 – 5 C 24/11Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Aufwendungen für eine KommunikationshilfeZitiert von 4
- BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 3/10 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf gem § 21 Abs 4 SGB 2 nur bei Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB 9 - allgemeine Beratungs- und Betreuungsleistungen durch den Grundsicherungsträger - Inhalt und Schwerpunkt einer Psychotherapie als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation)Zitiert von 30
- LSG NRW, 16.07.2009 – L 7 AS 65/08Zitiert von 2
- BSG, 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche LeistungsverpflichtungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2025 – L 4 R 181/19
- LSG Hessen, 07.07.2025 – L 9 AS 74/23Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
370 Entscheidungen zu § 33 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.