Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
Stand: 10.06.2019
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Wird zitiert von 352 Entscheidungen zu § 33 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- VG Münster, 26.11.2013 – 6 K 611/11Zitiert von 2
- BSG, 06.04.2011 – B 4 AS 3/10 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf gem § 21 Abs 4 SGB 2 nur bei Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB 9 - allgemeine Beratungs- und Betreuungsleistungen durch den Grundsicherungsträger - Inhalt und Schwerpunkt einer Psychotherapie als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation)Zitiert von 31
- LSG NRW, 16.07.2009 – L 7 AS 65/08Zitiert von 2
- BSG, 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche LeistungsverpflichtungZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 – L 10 R 2684/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2025 – L 4 R 181/19
- LSG Hessen, 07.07.2025 – L 9 AS 74/23Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2024 – L 7 R 108/20
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